RS Vwgh 1987/1/30 86/18/0237

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Veröffentlicht am 30.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat entsprechend seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nach Kenntnisnahme der Einvernahme der von ihm als Lenker eines Fahrzeuges zur Tatzeit namhaft gemachten Person, welche von der Behörde vernommen angibt, "sie könne nicht mehr sagen, ob sie mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort unterwegs gewesen sei", allfällige Hinweise auf seinen - vom Tatort verschiedenen - Aufenthaltsort zur Tatzeit zu geben und allenfalls diesbezügliche Beweise anzubieten. Hat er dies nicht getan, seinerzeit die nachweislich zugestellte Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht beantwortet, und erstmals während des Berufungsverfahrens seine Lenkereigenschaft bestritten, so widerspricht es weder den Denkgesetzen noch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt, der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer habe am Tatort zur Tatzeit das Fahrzeug gelenkt. Infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG iVm § 24 VStG) steht es der Behörde frei, ihren Erwägungen und Schlussfolgerungen das Verhalten des Beschuldigten als Zulassungsbesitzer zu Grunde zu legen (Hinweis E 20.9.1985, 85/18/0282).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180237.X02

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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