RS Vwgh 1987/1/30 85/11/0010

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Veröffentlicht am 30.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 litc;
VwGG §48 Abs1 litd;
VwGG §48 Abs1 Z3;
VwGG §48 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0077 E 13. Mai 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Auch wenn ein Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag des VwGH stattfand, kann der Gerichtshof doch mangels gesetzlicher Grundlagen für jene Kosten, die dem Bfr durch die Teilnahme an der Verhandlung vor dem VfGH im Gesetzesprüfungsverfahren erwuchsen, keinen Aufwandersatz zusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985110010.X05

Im RIS seit

03.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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