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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde eine Sachentscheidung gefällt, obwohl sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil der Erledigung der Behörde erster Instanz der Bescheidcharakter fehlte (hier: keine Unterfertigung einer Urschrift des Straferkenntnisses durch den Genehmigenden), so ist der Bescheid der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenVerfahrensbestimmungenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180171.X01Im RIS seit
03.10.2006Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015