RS Vwgh 1987/1/30 86/18/0171

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Veröffentlicht am 30.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde eine Sachentscheidung gefällt, obwohl sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil der Erledigung der Behörde erster Instanz der Bescheidcharakter fehlte (hier: keine Unterfertigung einer Urschrift des Straferkenntnisses durch den Genehmigenden), so ist der Bescheid der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenVerfahrensbestimmungenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180171.X01

Im RIS seit

03.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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