RS Vwgh 1987/1/30 86/18/0171

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Veröffentlicht am 30.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Rechtssatz

Die sofortige Eruierbarkeit der Behörde und des Organwalters, der das Straferkenntnis erlassen hat, ändert nichts daran, dass keine Urschrift genehmigt worden ist, welche mit dem in der Folge ausgefertigten "Straferkenntnis" übereinstimmt und sohin alle für ein solches wesentlichen Bestandteile aufweise, wenn die Unterfertigung der Urschrift fehlt. Die Zurechenbarkeit ersetzt die Unterfertigung der Urschrift nicht.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Ausfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180171.X02

Im RIS seit

03.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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