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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die sofortige Eruierbarkeit der Behörde und des Organwalters, der das Straferkenntnis erlassen hat, ändert nichts daran, dass keine Urschrift genehmigt worden ist, welche mit dem in der Folge ausgefertigten "Straferkenntnis" übereinstimmt und sohin alle für ein solches wesentlichen Bestandteile aufweise, wenn die Unterfertigung der Urschrift fehlt. Die Zurechenbarkeit ersetzt die Unterfertigung der Urschrift nicht.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Ausfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180171.X02Im RIS seit
03.10.2006Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015