RS Vwgh 1987/1/30 87/17/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1 bis Z5;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;

Rechtssatz

Die Weigerung des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes, einen Schriftsatz seines Mandanten dem VwGH vorzutragen, wodurch Beweisaufnahmen durch den VwGH unterblieben seien, stellt weder einen Wiederaufnahmsgrund gem § 45 Abs 1 Z 1 bis Z 5 VwGG noch einen Wiedereinsetzungsgrund gem § 46 Abs 1 und Abs 2 VwGG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170005.X01

Im RIS seit

02.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten