Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Vorgeschichte:84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;Rechtssatz
Es bedarf keiner (förmlichen) Aufforderung an die an einer mündlichen Verhandlung teilnehmenden Parteien, damit diese durch eine Äußerung zu den Zeugenaussagen am Verfahren mitwirken können bzw bedarf es hiezu auch keiner (förmlichen) Stattgebung eines darauf abzielenden Antrages seitens der Behörde. Wenn eine Partei von der Möglichkeit ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzutun, nicht Gebrauch macht, so kann der Behörde (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs) nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe der Partei diese Möglichkeit verwehrt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelAbstandnahme vom ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070005.X01Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015