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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
In einem Strafverfahren wegen einer Übertretung nach § 16 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 3 ForstG 1975 (hier:
Entfernung des Waldbewuchses auf einer Fläche von 2248 m/2 durch den Beschuldigten im Auftrag des Eigentümers) ist die Behörde verhalten, die diesbezüglichen Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatseite ohne Einschränkung vorzunehmen, was bedeutet, daß ihr auch die tatbestandsmäßige Prüfung obliegt, ob es "Wald"boden iSd ForstG ist, der gemäß § 16 Abs 2 lit a ForstG durch die Handlungen des Beschuldigten betroffen wurde; ein gesondert abgeführtes Waldfeststellungsverfahren iSd § 5 ForstG erzeugt für das Strafverfahren keine Bindungswirkung (Hinweis E VS 5.12.1983, 1055/79, VwSlg 5836 F/1983).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983070320.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008