RS Vwgh 1987/2/3 83/07/0320

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Veröffentlicht am 03.02.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn in einem Straferkenntnis (hier: Übertretung des Waldverwüstungsverbotes) lediglich auf dem gesetzlichen Strafrahmen, die wesentliche Schwächung der Produktionskraft und die vom Beschuldigten selbst angegebenen Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse verwiesen wird, so reicht dies für die Begründung der Strafbemessung iSd § 19 Abs 2 VStG nicht aus, wenn die letzte Erhebung hinsichtlich der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse rund eineinhalb Jahre zurückliegt.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983070320.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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