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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §60;Rechtssatz
Die Bemessung der Strafe in einem Strafverfahren ist mangelhaft, wenn die Bezugnahme auf Erschwerungsgründe und Milderungsgründe und deren Abwägung, sowie die besondere Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens iSd § 19 Abs 2 VStG fehlen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983070320.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008