RS Vwgh 1987/2/3 85/07/0315

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Veröffentlicht am 03.02.1987
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §10 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird die der Partei mit Bescheid rechtskräftig auferlegte Verpflichtung zur Entrichtung eines Vorschusses für Kosten einer gemeinsamen Anlage durch die der Partei gegenüber ergangene, in Rechtskraft erwachsene Vorschreibung eines endgültigen Kostenbeitrages (als wesentlicher Bestandteil des Zusammenlegungsplanes) aus dem Rechtsbestand beseitigt, so hat dies die Wirkung, daß die Partei durch den (im Wege der materiellen Derogation) aus dem Normenbestand eliminierten angefochtenen Bescheid ab diesem Zeitpunkt in subjektiven Rechten nicht verletzt sein kann. Dieser nachträgliche Wegfall der Möglichkeit, in subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden, führt - ohne daß ein Fall der "Klaglosstellung" vorliegt - zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens (Hinweis B 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980; B 10.12.1980, 3338/80, VwSlg 10322 A/1980). Der Antrag der Partei auf Aufwandersatz ist abzuweisen (§ 58 VwGG).

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070315.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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