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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Vorgeschichte:84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;Rechtssatz
Einer Verfahrenspartei steht kein Rechtsanspruch auf Gegenüberstellung von Zeugen zu; es sei denn, es besteht - zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - die Notwendigkeit dafür.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070005.X03Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015