RS Vwgh 1987/2/3 87/07/0005

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Veröffentlicht am 03.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Beachte

Vorgeschichte:84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;

Rechtssatz

Einer Verfahrenspartei steht kein Rechtsanspruch auf Gegenüberstellung von Zeugen zu; es sei denn, es besteht - zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - die Notwendigkeit dafür.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070005.X03

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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