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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Beachte
Vorgeschichte:84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;Rechtssatz
Über den Fall des § 24 Abs 1 AVG hinaus hat die Zustellung zu eigenen Handen einer schriftlichen Ausfertigung dann stattzufinden, wenn dies auf Grund einer besonderen gesetzlichen Anordnung (vgl etwa § 19 Abs 3 AVG) angeordnet wird. Dass diese Art der Zustellung nur aus besonders wichtigen Gründen im Sinne des § 24 Abs 1 AVG vorzunehmen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070005.X08Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015