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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Die im Falle einer Übertretung nach § 31 Abs 1 WRG in Verbindung mit § 137 Abs 1 WRG erforderliche Tatumschreibung nach § 44 a lit a VStG ist nicht gegeben, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten nicht der tatsächliche Eintritt einer Gewässerverunreinigung angelastet wird, sondern nur eine mangelnde Obsorge für eine ordnungsgemäße Beseitigung von verunreinigten Wässern in ein Gerinne; eine ansatzweise Umschreibung des Tatbildes in der Begründung entspricht nicht der zwingenden Norm des § 44 a lit a VStG (Hinweis E 25.5.1972, 2237/71, E 29.1.1982, 81/02/0292).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070231.X05Im RIS seit
03.02.1987Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013