RS Vwgh 1987/2/3 86/07/0231

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Veröffentlicht am 03.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;

Rechtssatz

Die im Falle einer Übertretung nach § 31 Abs 1 WRG in Verbindung mit § 137 Abs 1 WRG erforderliche Tatumschreibung nach § 44 a lit a VStG ist nicht gegeben, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten nicht der tatsächliche Eintritt einer Gewässerverunreinigung angelastet wird, sondern nur eine mangelnde Obsorge für eine ordnungsgemäße Beseitigung von verunreinigten Wässern in ein Gerinne; eine ansatzweise Umschreibung des Tatbildes in der Begründung entspricht nicht der zwingenden Norm des § 44 a lit a VStG (Hinweis E 25.5.1972, 2237/71, E 29.1.1982, 81/02/0292).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070231.X05

Im RIS seit

03.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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