RS Vwgh 1987/2/3 87/07/0005

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Veröffentlicht am 03.02.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §7 Abs1;
AVG §24 Abs1;
ZustG §21 Abs1 impl;

Beachte

Vorgeschichte:84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;

Rechtssatz

Die Behauptung einer Partei in einem Zusammenlegungsverfahren anlässlich der Erlassung des Bescheides betreffend den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen, sie erleide durch die Grundzusammenlegung einen großen Schaden, was das Vorliegen besonders wichtiger Gründe im Sinne des § 24 Abs 1 AVG zeige, geht schon deshalb fehl, weil dieser Nachteil, sollte er gegeben sein, aus dem Zusammenlegungsverfahren resultiert und sich keinesfalls als Frage jenes Bescheides darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070005.X10

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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