Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs1;Rechtssatz
Das Gebot des § 31 Abs 1 WRG umfasst alle Vorsorgen, die dazu angetan sind, eine andere an sich zwar nicht vorbedachte, aber immerhin mögliche Verunreinigung auszuschließen. Diesem Verbot wurde durch ein Verhalten zuwidergehandelt, das dazu führt, dass eine verbotene (weil bewilligungslose) Wasserverunreinigung eintritt. Die Gewässerverunreinigung ist ein notwendiger Bestandteil des Tatbildes mangelnder Obsorge gegenüber der Wassergüte (Hinweis E 23.10.1970, 0569/70, VwSlg 7893 A/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070231.X01Im RIS seit
03.02.1987Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013