RS Vwgh 1987/2/3 86/07/0231

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Veröffentlicht am 03.02.1987
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;

Rechtssatz

Das Gebot des § 31 Abs 1 WRG umfasst alle Vorsorgen, die dazu angetan sind, eine andere an sich zwar nicht vorbedachte, aber immerhin mögliche Verunreinigung auszuschließen. Diesem Verbot wurde durch ein Verhalten zuwidergehandelt, das dazu führt, dass eine verbotene (weil bewilligungslose) Wasserverunreinigung eintritt. Die Gewässerverunreinigung ist ein notwendiger Bestandteil des Tatbildes mangelnder Obsorge gegenüber der Wassergüte (Hinweis E 23.10.1970, 0569/70, VwSlg 7893 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070231.X01

Im RIS seit

03.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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