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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Vorgeschichte:84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;Rechtssatz
Eine mündliche Verhandlung dient nur dazu, den objektiven Sachverhalt zu klären, sie ist auch dazu bestimmt, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes und zur Erörterung der im Spiel stehenden Interessen zu bieten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelAbstandnahme vom ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070005.X02Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015