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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23;Rechtssatz
Ein Scheingeschäft gem § 23 BAO liegt vor, wenn Geschäfte vorgetäuscht werden, die in Wirklichkeit nicht bestehen, auch ernstlich gar nicht gewollt sind oder ein anderes Geschäft verdecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130120.X02Im RIS seit
04.02.1987Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009