RS Vwgh 1987/2/4 85/13/0120

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Veröffentlicht am 04.02.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §23;

Rechtssatz

Ein Scheingeschäft gem § 23 BAO liegt vor, wenn Geschäfte vorgetäuscht werden, die in Wirklichkeit nicht bestehen, auch ernstlich gar nicht gewollt sind oder ein anderes Geschäft verdecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985130120.X02

Im RIS seit

04.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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