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FamilienbeihilfeNorm
EStG 1972 §41 Abs3Beachte
Rechtssatz
Der lediglich für den Fall der Einkommenssteuerveranlagung bei Vorliegen des in § 41 Abs 3 EStG 1972 normierten Tatbestandes anzuwendende Freibetrag findet bei den nach § 5 Abs 1 FamLAG 1967 maßgebenden Einkünfte eines Kindes keine Berücksichtigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130180.X01Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021