RS Vwgh 1987/2/4 86/13/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;

Rechtssatz

Bei den nach § 38 Abs 4 EStG 1972 begünstigten Einkünften muß es sich um Einnahmen handeln, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis direkt als Entgelt für urheberrechtlich geschützte Leistungen gezahlt werden. Besteht der Leistungsinhalt im wesentlichen in einer unterrichtenden (beratenden) Tätigkeit und bezieht der Vortragende sein Entgelt in Form einer Pauschalzahlung ohne Rücksicht auf das Ausmaß, in dem diese Tätigkeit auch urheberrechtlich geschützte Leistungen einschließt, dann liegt keine Verwertung literarischer Urheberrechte iSd § 38 Abs 4 vor (Hinweis E 1.10.1985, 84/14/0006, E 3.12.1986, 84/13/0216, E 10.12.1986, 84/13/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130033.X02

Im RIS seit

04.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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