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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Als Mißbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuerverminderung findet. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine -
wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130120.X01Im RIS seit
04.02.1987Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009