RS Vwgh 1987/2/9 86/10/0176

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Veröffentlicht am 09.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, wenn im Spruch der Bestrafte nur mit VERANTWORTLICHER GEMÄSS § 9 VStG gekennzeichnet ist, weil dadurch die Stellung des Bestraften zur Gesellschaft, aus der sich die Verantwortlichkeit ergibt, nicht zum Ausdruck kommt. Daran ändert nichts der Umstand, dass der Bestrafte nach den Feststellungen der Behörde in den Verwaltungsakten einer der beiden Gesellschafter ist und sich dieser in der Berufung selbst als GESELLSCHAFTER bezeichnet hat.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100176.X08

Im RIS seit

09.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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