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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Der Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, wenn im Spruch der Bestrafte nur mit VERANTWORTLICHER GEMÄSS § 9 VStG gekennzeichnet ist, weil dadurch die Stellung des Bestraften zur Gesellschaft, aus der sich die Verantwortlichkeit ergibt, nicht zum Ausdruck kommt. Daran ändert nichts der Umstand, dass der Bestrafte nach den Feststellungen der Behörde in den Verwaltungsakten einer der beiden Gesellschafter ist und sich dieser in der Berufung selbst als GESELLSCHAFTER bezeichnet hat.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100176.X08Im RIS seit
09.02.1987Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011