RS Vwgh 1987/2/9 85/15/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §6 Z8 lita;

Beachte

Besprechung in:1987/9 S 468;

Rechtssatz

Eine Kreditgewährung liegt vor, wenn einem Dritten - dem Kreditnehmer - gegen Entgelt die Nutzung von Kapital überlassen wird. Die steuerbare Leistung des Kreditgebers liegt in der Nutzungseinräumung (des Kapitals); Entgelt dafür sind die vom Kreditgeber berechneten Zinsen, Provisionen, Gebühren, erstatteten Auslagen udgl Zinsen, die beim Warenhausversand im Fall der ratenweisen Abstattung des Kaufpreises in Rechnung gestellt werden, sind Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts, da in einem solchen Fall nicht Kapitalkredite sondern Warenkredite gewährt werden, bei denen die Warenlieferung gegen Stundung des Kaufpreises erfolgt und somit nicht ein eigenes von der Warenlieferung trennbares Kreditgeschäft vorliegt, sondern eine bloße Vereinbarung über die ratenweise Abstattung des Kaufpreises getroffen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150219.X01

Im RIS seit

09.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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