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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/11/0226 E 29. Jänner 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. A in W, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid des (durch Spitzauer & Backhausen Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 28. Juni 2006, Zl. B 89/06-38/280606, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des - im Jahre 1962 geborenen - Beschwerdeführers auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden kurz: Satzung) abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) habe im Jahre 1992 begonnen. Gemäß der Bestätigung der AUVA vom 27. September 2004 sei das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß Art. XXVII der Übergangsbestimmungen der Dienstordnung für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) unkündbar geworden.
Am 1. Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, ihn auf Grund dieses Dienstverhältnisses von der Beitragspflicht teilweise zu befreien. Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung setze die Befreiung von der Beitragspflicht u.a. ein unkündbares Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraus. Für die Befreiung von der Beitragspflicht komme es also darauf an, dass das Dienstverhältnis des Arztes de iure nicht kündbar sei. Diese Voraussetzung liege beim Beschwerdeführer nicht vor, weil auf ihn zufolge der genannten Übergangsbestimmung folgende Fassung des § 22 Abs. 7 DO.B anwendbar sei:
"Unkündbare Ärzte, die nicht 15 nach § 16 anrechenbare Dienstjahre erworben und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gem. § 32 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen und sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der betreffenden Einrichtung aus den in § 32 Abs. 3 Z. 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird."
Auf Grund der zitierten Bestimmung sei eine Aufkündigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers von Seiten seines Dienstgebers möglich. Der Beschwerdeführer als Dienstnehmer habe keinen Einfluss darauf, ob der Dienstgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 DO.B von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch mache. Es könne daher nicht von einem unkündbaren Dienstverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 der Satzung gesprochen werden, sodass die Voraussetzungen für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Beitragspflicht nicht erfüllt seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 24. September 2007, B 1533/06-10, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vom Beschwerdeführer ergänzte Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde unter Hinweis auf den bereits zitierten § 22 Abs. 7 DO.B geltend, die Voraussetzungen für die Kündbarkeit des Dienstverhältnisses lägen in seinem Fall nicht vor, sodass ihn die belangte Behörde gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung von der Beitragspflicht hätte befreien müssen. Eine der Voraussetzungen für die Kündigung sei gemäß § 22 Abs. 7 DO.B, dass die Anforderungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 DO.B nicht erfüllt seien. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, "ob" bei ihm die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 DO.B erfüllt seien. Dieser Einwand ist nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer, der nach den Beilagen zur Beschwerde - praktizierender - Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie ist, in der Beschwerde keine konkreten Gründe anführt, weshalb bei ihm ein Grund für die Versetzung in den Ruhestand vorliegen soll. Dem behaupteten Verfahrensmangel fehlt daher die Relevanz.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Kündigungsmöglichkeiten gemäß § 22 DO.B "mehr als eingeschränkt" und von "mehreren Voraussetzungen abhängig" seien. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei "beinahe denkunmöglich". Die Kündigung des Beschwerdeführers setze nach dem (in der Beschwerde zitierten) zweiten Satz des § 22 Abs.7 DO.B die vorhergehende Kündigung aller kündbaren Ärzte durch den Versicherungsträger und außerdem das Fehlen von Ersatzarbeitsplätzen voraus. Auf Grund rechtlicher Hindernisse seien die Kündigungsmöglichkeiten daher erheblich beschränkt, das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sei also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "de facto" unkündbar.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/11/0082, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zur gegenständlich maßgebenden Rechtslage ausgesprochen, dass Ärzte, die unter bestimmten, wenngleich eingeschränkten Voraussetzungen gekündigt werden können, nicht "unkündbar" im Sinne des § 112 Ärztegesetz 1998 bzw. des § 7 der Satzung sind.
Da sich somit schon auf Grund der Beschwerdeausführungen ergibt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007110225.X00Im RIS seit
25.02.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009