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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61a;Rechtssatz
Bei Vorhandensein eines dem § 61 a AVG 1950 voll entsprechenden Hinweises ist dessen "Nicht-Lesen", "Nicht-Zur-Kenntnis-Nehmen" bzw "Nicht-Registrieren" als auffallende Sorglosigkeit anzusehen. Keinesfalls liegt ein "minderer Grad des Versehens vor".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100154.X02Im RIS seit
21.08.2006