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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1333;Beachte
Besprechung in:1987/9 S 468;Rechtssatz
Wirtschaftlich gesehen kann die Zahlung von Verzugszinsen nur mit der Leistung eines Entgeltes für eine bestimmte Lieferung ursächlich zusammenhängen, sodaß der bei der Abwicklung des Geschäftes auf seiten des Käufers entstandene Verzug, der die Rechtsgrundlage für Bezahlung der Verzugszinsen ist, wirtschaftlich im Rahmen des Leistungsaustausches nur von untergeordneter Bedeutung ist. Für den Käufer sind die Zinsen Zuschläge zum Kaufpreis; sie bilden mit diesem wirtschaftlich eine Einheit das Entgelt, das für die Warenlieferung dem Lieferanten entrichtet werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150219.X03Im RIS seit
09.02.1987Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013