RS Vwgh 1987/2/9 86/10/0043

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Veröffentlicht am 09.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Berufungsbescheid ist mit einem Begründungsmangel behaftet, wenn er durch Bestätigung des erstinstanzlichen Spruches der Werbefirma die Beseitigung von Ankündigungen aufträgt, sich jedoch in der Darstellung des Sachverhaltes und dessen rechtlichen Wertung lediglich mit einer der (nach der Aktenlage zwei) Ankündigungen befasst.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100043.X03

Im RIS seit

04.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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