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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Berufungsbescheid ist mit einem Begründungsmangel behaftet, wenn er durch Bestätigung des erstinstanzlichen Spruches der Werbefirma die Beseitigung von Ankündigungen aufträgt, sich jedoch in der Darstellung des Sachverhaltes und dessen rechtlichen Wertung lediglich mit einer der (nach der Aktenlage zwei) Ankündigungen befasst.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100043.X03Im RIS seit
04.08.2006Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014