RS Vwgh 1987/2/9 86/10/0176

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Veröffentlicht am 09.02.1987
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §9 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1 impl;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Eine in einem wasserrechtlichen Bescheid erteilte Bewilligung stellt keinen RECHTFERTIGUNGSGRUND für einen nach dem NSchG verbotenen Eingriff dar, da keine Verpflichtung besteht (auch nicht bei Vorschreibung eines Termins an dem spätestens mit den Bauarbeiten zu beginnen ist) diese Erlaubnis zu konsumieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100176.X06

Im RIS seit

09.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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