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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine in einem wasserrechtlichen Bescheid erteilte Bewilligung stellt keinen RECHTFERTIGUNGSGRUND für einen nach dem NSchG verbotenen Eingriff dar, da keine Verpflichtung besteht (auch nicht bei Vorschreibung eines Termins an dem spätestens mit den Bauarbeiten zu beginnen ist) diese Erlaubnis zu konsumieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100176.X06Im RIS seit
09.02.1987Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011