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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 lita;Rechtssatz
Hat der Bf im landschaftsschutzbehördlichen (naturschutzbehördlichen) Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Wasserkraftanlage als Konsenswerber eine Restwassermenge von 465 l/sec vorgeschlagen und bezeichnet er als Beschwerdepunkt die Verletzung im Recht auf Festlegung einer Pflichtwassermenge von höchstens 360 l/sec, so kann er in diesem Recht nicht verletzt sein (Hinweis E 27.11.1978, 1342/78, VwSlg 9701 A/1978). In einem solchen Fall ist die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100128.X01Im RIS seit
18.08.2006