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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1333;Beachte
Besprechung in:1987/9 S 468;Rechtssatz
Wirtschaftlich betrachtet macht es weder für den Käufer noch für den Verkäufer einer Ware einen Unterschied, ob die Zinsen wie beim Kauf auf Ziel, schon in den vereinbarten Kaufpreis eingerechnet oder ob sie, wie bei Verzugszinsen und den Stundungszinsen, getrennt vom Kaufpreis berechnet werden. Alle diese Zinsen sind Beträge, die der Warenempfänger aufwenden muß, um seine Schuld für die erhaltene Lieferung voll abzutragen. Ein Ausgehen von getrennten Vorgängen - Lieferungsgeschäft einerseits, Kreditgeschäft andererseits - läßt die für das USt-Recht maßgebenden wirtschaftlichen
Zusammenhänge und den Begriff des umsatzsteuerrechtlichen Entgelts außer acht. Daß die wirtschaftliche Betrachtungsweise zeige, Verzugszinsen gehörten nicht zum Kaufpreis, weil sie sich nicht als eine Folge des Kaufgeschäftes, sondern als eine Folge des ursprünglich nicht vorgesehenen und auch nicht
vorhersehbaren Zahlungsverzuges darstellten, ist unzutreffend, denn die wirtschaftliche Betrachtungsweise will gerade verschiedene Tatbestände ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund für die USt als eine Einheit dann betrachten und behandeln, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150219.X04Im RIS seit
09.02.1987Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013