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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
NatSchG OÖ 1982 §6;Rechtssatz
Ob ein Organ der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz dem Beschuldigten die Zusage gemacht hat, von der Fällung eines Straferkenntisses abzusehen, falls der Beschuldigte nachträglich um naturschutzbehördliche Bewilligung für einen verbotenen Eingriff ansucht, ist im Verwaltungsstrafverfahren betreffend diesen Eingriff ohne rechtliche Bedeutung. Insbesondere könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass die bereits vor dieser Zusage verwirklichte Tat unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VwGG begangen wurde.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100176.X07Im RIS seit
09.02.1987Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011