RS Vwgh 1987/2/10 86/14/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §28;
EStG 1972 §32 Z1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/14/0123 E 16. September 1986 VwSlg 6146 F/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Steht einer Person das Fruchtgenußrecht an mehreren Liegenschaften zu und wird ein Teil der Liegenschaften mit der Wirkung veräußert, daß auch das Fruchtgenußrecht an den veräußerten Liegenschaftsteilen erlischt, dann erfährt die fruchtgenußberechtigte Person mit der Minderung ihres Fruchtgenußrechtes eine Minderung ihres Vermögens. Eine dafür bezahlte Entschädigung kann nicht als Entschädigung für entgehende Einnahmen iS des § 32 Z 1 lit a EStG beurteilt werden, sondern stellt einen Ersatz für die Vermögensminderung dar (Hinweis auf E 14.10.1981, 3087/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140125.X03

Im RIS seit

10.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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