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L65004 Jagd Wild Oberösterreich;Norm
AVG §74 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des KD und 2. der ID, beide in Göllersdorf, beide vertreten durch Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. April 2005, ohne Zahl, betreffend Kosten eines Enteignungsverfahrens nach dem NÖ Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn dem Land Niederösterreich (Straßenbauabteilung 1) die Bewilligung zur Errichtung einer zusätzlichen Fahrspur durch Verbreiterung des Bestandes auf der westlichen Seite der B 303 Weinviertler Straße von km 11,220 bis km 13,580, im Rahmen des Bauloses "Viendorf-Göllersdorf" nach Maßgabe der mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen, Planung 1. Oktober 2003. Nach dem mit der Bezugsklausel versehenen Grundeinlöseplan war für die Schaffung der projektsgegenständlichen Begleitwege die Einbeziehung nachstehender Grundstücksteile aus den Grundstücken der Beschwerdeführer erforderlich (insgesamt 1.898 m2):
a) für den rechten Begleitweg:
Grundstücknummer
E.Z.
m2
1811/1
320
124
1803/2
37
144
b) für den linken Begleitweg:
Grundstücknummer
E.Z.
m2
1791/4
320
210
1791/3
320
94
1791/2
320
21
781
141
574
1817
320
139
1816/1
38
592
Das mitbeteiligte Land begehrte mit Ansuchen vom 31. August 2004 die Enteignung der oben aufgezählten Grundstücksteile der Beschwerdeführer. Dazu brachte die Enteignungswerberin vor, es sei mit der Grundeinlöse begonnen worden und es hätte mit Ausnahme der Beschwerdeführer mit allen Grundeigentümern bezüglich der Ablösen eine Einigung erzielt werden können. Für die insgesamt abzutretende Fläche von 1.898 m2 würde eine Grundablöse von EUR 9.029,47 geboten werden, zuletzt hätten die Beschwerdeführer aber in einem Schreiben vom 30. Juni 2004 erklärt, dass die angebotene Ablöse ihrer Auffassung nach nicht angemessen sei. Zwei in der Folge eingeholte Sachverständigengutachten gelangten zu einer Entschädigungssumme von EUR 17.027,27.
In ihrem Schriftsatz vom 22. März 2005 beantragten die Beschwerdeführer u.a. die Vertagung der Enteignungsverhandlung; weiterst stellten sie den Antrag "um rechtzeitige Mitteilung über Kostenübernahme einer rechtsfreundlichen Vertretung (Gleichheitssatz)".
Darauf antwortete die belangte Behörde mit Schreiben vom 30. März 2005 wie folgt:
"Wie bereits telefonisch zugesichert, hat die Antragstellerin auf Grund ihres Antrages ihre notwendigen Vertretungskosten zu übernehmen. Die Enteignungsverhandlung wird nicht vertagt."
Am 7. April 2005 fand die Verhandlung über dieses Enteignungsbegehren statt. Einem Angebot der Enteignungswerberin, die Teilflächen um insgesamt EUR 19.404,94 abzulösen, stimmten die Beschwerdeführer nicht zu; deren Gegenangebot, die Flächen um EUR 40,-- pro m2, also insgesamt EUR 75.920,-- abzulösen, fand nicht die Zustimmung des Mitbeteiligten. Der dieser Verhandlung beigezogene Amtssachverständige für Verkehrstechnik gelangte in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass auch mit der Enteignung nur für den rechten Begleitweg das Auslangen gefunden werden könnte.
Mit Schreiben vom selben Tag begehrten die Beschwerdeführer Ersatz für die Kosten der anwaltlichen Vertretung bei der Enteignungsverhandlung ausgehend von einem Streitwert von EUR 75.920,-- wie folgt:
Streitverhandlung, TP 3A, 8/2
1.725,50
100 % Einheitssatz
1.725,50
10 % Streitgenossenzuschlag
345,10
Kostensumme
3.796,10
20 % Umsatzsteuer von 3.796,10
759,22
Gesamtsumme
4.555,32
Mit Schreiben vom 22. April 2005 zog das mitbeteiligte Land den Antrag auf Enteignung von Grundflächen für den linken Begleitweg zurück; der Antrag auf Enteignung von 2 Teilflächen im Ausmaß von insgesamt 268 m2 für den rechten Begleitweg blieb aufrecht.
Mit Bescheid vom 27. April 2005 wurden die für den rechten Begleitweg erforderlichen Teilflächen im Ausmaß von insgesamt 268 m2 dauerhaft und lastenfrei zu Gunsten des mitbeteiligten Landes enteignet. Mit Spruchpunkt II. wurde die Höhe der den Beschwerdeführern zustehenden Entschädigung mit EUR 968,61 festgesetzt. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2005/05/0193, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 968,61, folgenden Kostenersatz zu:
Streitverhandlung, TP 3A, 8/2
231,75
100 % Einheitssatz
231,75
10 % Streitgenossenzuschlag
46,35
Kostensumme
509,85
20 % Umsatzsteuer von 509,85
101,97
Gesamtsumme
611,82
In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zu den vom Enteignungswerber zu ersetzenden Kosten auch die angemessenen Kosten der rechtsverbindlichen Vertretung zählten. Die Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) stellten für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes bei Fehlen eines Tarifes eine maßgebliche Erkenntnisquelle dar; dies gelte auch im Zusammenhang mit der Entlohnung von Rechtsanwälten für ihre Mühewaltung im Enteignungsverfahren. Nach § 5 Z. 10 AHR sei Bemessungsgrundlage der geltend gemachte Entschädigungsbetrag. Dazu habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass es dem Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht entspreche, den Kostenersatzpflichtigen nicht mit jenen Kosten zu belasten, die durch ein ungerechtfertigtes Mehrbegehren verursacht würden, weshalb die Geltendmachung eines überhöhten Entschädigungsanspruches als Fall des ungerechtfertigten Einschreitens anzusehen sei, sodass in diesem Umfang kein Kostenersatzanspruch bestehe. Als Bemessungsgrundlage komme daher höchstens der tatsächlich gebührende, also der von der Behörde zuerkannte Entschädigungsbetrag in Betracht. Daher sei von einer Bemessungsgrundlage von EUR 968,61 auszugehen gewesen.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die "kostenpflichtige Aufhebung" dieses Bescheides. Der Bescheid setze sich nicht mit der tatsächlichen Wertigkeit des zur Enteignung anstehenden Grundes und mit der Größe der Flächen im Verfahren auseinander. Die Beschwerdeführer seien hinsichtlich 86 % der Fläche erfolgreich geblieben und seien 86 % der beantragten Flächen nicht enteignet worden. Sie hätten keinen überhöhten Ansatz für den Grundstückspreis gewählt, sondern es sei entsprechend den üblichen Grundpreisen für qualifizierte landwirtschaftliche Betriebe eine Entschädigungshöhe von EUR 40,-- pro m2 geltend gemacht worden. Die Behörde hätte daher die Bemessungsgrundlage von EUR 75.920,-- anerkennen müssen, weil sich dieser Wert anhand der strittigen Fläche und des üblichen Preises errechne. Ein ungerechtfertigtes Mehrbegehren liege nicht vor und die Entschädigung von EUR 611,82 sei nicht rechtswirksam, da diesbezüglich ein Verfahren beim zuständigen Bezirksgericht anhängig gemacht werde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführer äußerten sich mit Schriftsätzen vom 27. Februar 2006 und vom 10. März 2006.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, VwSlg. 13.777/A, ging der Verwaltungsgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 ab und schloss sich der Auffassung des Obersten Gerichtshofes an, dass zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne dieser Bestimmung auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung zählten. Grundlage dieser Entscheidung war die Anordnung in § 20 Abs. 1 erster Satz Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, wonach über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 entscheidet. Hervorgehoben wurde im Erkenntnis, dass diese Verweisungsnorm sich auf das gesamte Eisenbahnenteignungsgesetz bezieht.
Dieser Rechtsauffassung folgte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 91/05/0153, zur Rechtslage in Oberösterreich: Nach dem damals anzuwendenden § 60 Abs. 1 des Oö Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, entschied über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung die in § 59 genannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954. Auch dort bezog sich diese Verweisung auf das gesamte Eisenbahnenteignungsgesetz. Daher fand gleichfalls § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 Anwendung, sodass im Sinne des zitierten Erkenntnisses eines verstärkten Senates zu den Kosten des Enteignungsverfahrens auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung zählten.
In Niederösterreich ist die Enteignung für Landesstraßen in § 11 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500-1 (StrG) geregelt. Diese Bestimmung lautet (Hervorhebung nicht im Original):
"§ 11
Enteignung
(1) Das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken darf vom Straßenerhalter durch Enteignung in Anspruch genommen werden
-
für den Bau, die Umlegung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße
-
oder zur Umwandlung einer für den allgemeinen Verkehr notwendigen Privatstraße nach § 7 in eine öffentliche Straße nach den §§ 5 und 6.
(2) Abs. 1 gilt auch für die dauernde Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Werden Eisenbahngrundstücke für Zwecke nach Abs. 1 beansprucht, gelten hiefür die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung nach Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung zu entscheiden. Die Wirtschaftlichkeit des Straßenbauvorhabens ist zu berücksichtigen. In dem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.
(4) Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu ersetzen. Bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerks ist der Verkehrswert heranzuziehen. Investitionen nach der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche sind nicht zu berücksichtigen.
(5) Binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 darf sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Bezirksgericht, das auf Grund der Lage des betroffenen Grundstück zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung außer Kraft. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung darf ohne Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Wenn der Antrag zurückgezogen wird, gilt der im Bescheid bestimmte Betrag als vereinbart.
(6) Die Einleitung des Verfahrens ist dem Grundbuchsgericht zur Anmerkung im Grundbuch mitzuteilen. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Bescheid über die Enteignung gegen jeden wirksam wird, für den im Range nach der Anmerkung eine Eintragung erfolgt. Wenn seit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides mindestens 3 Monate vergangen sind und die Entschädigung bezahlt oder bei Gericht hinterlegt worden ist, darf das Eigentumsrecht einverleibt werden. Mit der Einverleibung ist gleichzeitig die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens zu löschen.
(7) Wird die Widmung der Grundfläche, die enteignet wurde, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben, dann ist diese Grundfläche dem Enteigneten zur Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Die seinerzeit geleistete Entschädigung ist, angepasst an den Verkehrswert zum Zeitpunkt des nunmehrigen Rechtsgeschäftes, vom Übernehmer rückzuerstatten."
Wie die belangte Behörde zu Recht in ihrer Gegenschrift aufgezeigt hat, enthält § 11 Abs. 5 StrG wohl auch einen Verweis auf die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, aber ausdrücklich nur für das gerichtliche Verfahren. Damit ist die Rechtslage in Niederösterreich mit jener von Tirol (siehe das hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zl. 93/06/0012) und jener von Vorarlberg (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/06/0228) vergleichbar. In diesen Erkenntnissen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass entgegen den Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes und anderer Landesstraßengesetze sowohl das Tiroler Straßengesetz als auch das Vorarlberger Straßengesetz keinerlei Verweisungen auf das Eisenbahnenteignungsgesetz (mit Ausnahme für das außerstreitige Verfahren im Falle der Bekämpfung der Enteignungsentschädigung) enthielten und auch sonst keine sinngemäße Anwendung dieses Gesetzes in irgendeiner Weise vorgesehen sei. Da beide Gesetze den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend regelten, bestünde auch keine Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung des Eisenbahnenteignungsgesetzes im Wege des Art. 13 Verwaltungs-Entlastungsgesetz 1925.
Auch hier regelt § 11 StrG die Enteignung vollständig; auch hier gibt es, abgesehen vom gerichtlichen Verfahren, keinen Verweis auf Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954. Damit bleibt es auch hier mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des § 74 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selber zu bestreiten hat (Abs. 1) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zusteht, wenn dies die Verwaltungsvorschriften bestimmen (Abs. 2). Hier bestimmt die Verwaltungsvorschrift keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung im Sinne des § 74 Abs. 1 AVG bleibt.
Gegen die Rechtslage in Niederösterreich bestehen auch keine - von den Beschwerdeführern ohnehin nicht behaupteten - verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 2007, B 1965/06, auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen, mögen diese auch eine gewisse Verwandtschaft aufweisen, noch nicht dem Gleichheitssatz widersprächen. Unsachlich wäre hingegen eine Regelung, wonach wohl dem im Enteignungsverfahren unterlegenen, nicht aber dem obsiegenden Enteignungsgegner Kostenersatz zusteht (s auch das Erkenntnis VfSlg. Nr. 15.190, betreffend § 7 Abs. 3 Eisenbahnenteignungsgesetz in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995).
In seinem Erkenntnis vom 30. September 1996, VfSlg. 14.610, hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit einer dem § 11 Abs. 5 StrG vergleichbaren Bestimmung zu befassen: Der den Ersatz von Wildschäden regelnde § 77 Abs. 1 Oö Jagdgesetz idF LGBl. Nr. 2/1990 sah vor, dass in gerichtlichen Verfahren das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden sei. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes habe sich der Landesgesetzgeber im Rahmen des ihm von Verfassung wegen eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsfreiraumes gehalten, wenn er in gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden den Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht verankert hatte.
Wenn somit im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren nach § 11 StrG ausschließlich die Kostenregelung des § 74 Abs. 1 AVG Anwendung findet, können die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten nicht verletzt sein, dass im angefochtenen Bescheid sehr wohl, wenn auch in einem wesentlich geringeren als im begehrten Ausmaß, Kosten zugesprochen worden waren.
Die Beschwerdeführer meinen, es sei ihnen mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. März 2005 Kostenersatz zugesichert worden; sie qualifizieren dieses Schreiben als Bescheid.
Die in diesem Schreiben enthaltene unrichtige Rechtsauskunft, die Enteignungswerberin müsse die notwendigen Vertretungskosten der Enteignungsgegner übernehmen, enthält keine Aussage über die Höhe dieser Kosten, insbesondere auch nicht einen Verweis auf § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Rechtsnatur dieses Schreibens; eine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides kann auf Grund dieses Schreibens keinesfalls abgeleitet werden.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Jänner 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050172.X00Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008