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21/01 HandelsrechtNorm
BewG 1955 §64 Abs1;Beachte
Besprechung in: SWK 1990/27, A I 323; ÖStZ 18/2003, S 395 - 399;Rechtssatz
Fehlt es nach eigenen Angaben des Steuerpflichtigen an Vorteilen, die ihm aus der Geschäftsverbindung mit der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft erwachsen sind und die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen, so kann schon mangels eines in § 25 HandelsvertreterG begründeten Entschädigungsanspruches des Handelsvertreters einem solchen Anspruch durch den Steuerpflichtigen weder durch eine ertragssteuerliche Rückstellung noch durch eine bewertungsrechtliche Schuld Rechnung getragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140120.X01Im RIS seit
14.01.2002