RS Vwgh 1987/2/10 85/14/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §28;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Beachte

Vorgeschichte:83/14/0212 E 8. Mai 1984 RS 1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0016 E 22. Jänner 1985 VwSlg 5949 F/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Werbungskosten sind bei einem noch nicht durch Vermietung und Verpachtung genutzten Bestandsobjekt nicht schon dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ins Auge gefaßt hat, sondern erst dann, wenn die ernsthafte Absicht zur Erzielung solcher Einkünfte als klar erwiesen anzunehmen ist. Dies gilt auch bei der Vermietung einer Eigentumswohnung im Ganzen oder in Teilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985140142.X06

Im RIS seit

10.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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