RS Vwgh 1987/2/10 85/14/0142

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Veröffentlicht am 10.02.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §28;

Beachte

Vorgeschichte:83/14/0212 E 8. Mai 1984 RS 1;

Rechtssatz

Abzugsfähige Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung liegen nicht vor, wenn ein Wohnobjekt nicht als Einkunftsquelle angesehen werden kann. Aufwendungen auf ein solches Wohnobjekt sind steuerlich unbeachtliche Kosten einer Vermögensanlage und nicht Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Eine andere Betrachtung greift nur Platz, wenn auf Grund gesetzlicher Zwangsmaßnahmen auch auf Dauer gesehen keine Überschüsse zu erzielen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985140142.X07

Im RIS seit

10.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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