RS Vwgh 1987/2/10 85/14/0142

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Veröffentlicht am 10.02.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs5 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §28;

Beachte

Vorgeschichte:83/14/0212 E 8. Mai 1984 RS 1;

Rechtssatz

Ein Mietverhältnis muß grundsätzlich so gestaltet sein, daß auf Dauer gesehen positive Einkünfte erzielbar sind. Wenn erst bei einer 53-fachen Erhöhung des Mietzinses eine ausgeglichene Gebarung erreicht werden könnte, kann von einer Einkunftsquelle keine Rede sein. Hiebei spielt es keine Rolle, ob das Mietverhältnis mit der Tochter oder mit einem Fremden abgeschlossen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985140142.X02

Im RIS seit

10.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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