RS Vwgh 1987/2/11 84/13/0245

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Veröffentlicht am 11.02.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litc;

Rechtssatz

Ein Wiederaufnahmsgrund liegt nicht schon vor, wenn eine Frage, die in verschiedenen Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist, als solche - also als Vorfrage - unterschiedlich beurteilt wird, sondern nur dann, wenn die für die betreffende Frage als Hauptfrage zuständige Behörde eine abweichende Entscheidung trifft und die Abgabenbehörde an diese Entscheidung gebunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984130245.X01

Im RIS seit

11.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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