Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §52;Rechtssatz
Setzt der jagdliche Sachverständige jede "für den Jagdbetrieb nicht günstige Situation" einer "wesentlichen Beeinträchtigung des Jagdbetriebes" gleich, so ist dieses Gutachten nicht schlüssig.
Schlagworte
Behörden und Verfahren außer Straffällen VerfahrensrechtJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten JagdgebietsabrundungAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030141.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010