RS Vwgh 1987/2/11 86/03/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0456/46 E 10. Juni 1949 VwSlg 893 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030189.X01

Im RIS seit

11.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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