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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn der Berufungsbescheid sich nicht ausdrücklich mit den Aussagen von Zeugen auseinander setzt, die den Aussagen der als Zeugen vernommenen Meldungsleger entgegenstehen, aber in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Glaubwürdigkeit der Meldungsleger bejaht, so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen des erstinstanzlichen Bescheides zu den Zeugenaussagen auch für den Berufungsbescheid gelten. Somit entbehrt der Vorwurf, dass die den Beschuldigten entlastenden Beweisergebnisse nicht berücksichtigt worden seien, die Berechtigung.
Schlagworte
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030204.X02Im RIS seit
11.02.1987