RS Vwgh 1987/2/11 86/03/0204

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Veröffentlicht am 11.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Berufungsbescheid sich nicht ausdrücklich mit den Aussagen von Zeugen auseinander setzt, die den Aussagen der als Zeugen vernommenen Meldungsleger entgegenstehen, aber in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Glaubwürdigkeit der Meldungsleger bejaht, so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen des erstinstanzlichen Bescheides zu den Zeugenaussagen auch für den Berufungsbescheid gelten. Somit entbehrt der Vorwurf, dass die den Beschuldigten entlastenden Beweisergebnisse nicht berücksichtigt worden seien, die Berechtigung.

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030204.X02

Im RIS seit

11.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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