RS Vwgh 1987/2/11 86/03/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Die Vernehmung eines Zeugen stellt eine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG dar, wenn daraus hervorgeht, dass die Behörde einen bestimmten Vorwurf gegen den Besch erhebt, zu dem der Zeuge befragt wurde. Darunter fällt jedenfalls auch die Zeugenvernehmung eines Meldungslegers, in der dieser ausdrücklich seine in der Anzeige gemachten Angaben aufrechterhält, wenn in dieser Anzeige alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthalten waren (hier: Übertretung nach § 5 Abs 2 StVO; Hinweis E 28.2.1985, 84/02/0292).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030204.X01

Im RIS seit

11.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten