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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Deshalb, weil die Behörde auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens noch keinen Anlass gefunden hat, an der Richtigkeit der der Beschuldigtenverantwortung widersprechenden Zeugenaussagen zu zweifeln, darf sie nicht von der vom Beschuldigten beantragten Einholung eines Gutachtens Abstand nehmen, wenn nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich nicht allenfalls doch auf Grund dieses Gutachtens eine andere Beweislage ergeben könnte.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030189.X03Im RIS seit
11.02.1987