RS Vwgh 1987/2/11 86/03/0189

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Veröffentlicht am 11.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Deshalb, weil die Behörde auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens noch keinen Anlass gefunden hat, an der Richtigkeit der der Beschuldigtenverantwortung widersprechenden Zeugenaussagen zu zweifeln, darf sie nicht von der vom Beschuldigten beantragten Einholung eines Gutachtens Abstand nehmen, wenn nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich nicht allenfalls doch auf Grund dieses Gutachtens eine andere Beweislage ergeben könnte.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030189.X03

Im RIS seit

11.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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