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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §115 Abs3;Rechtssatz
Die rechtliche Beurteilung, ob und allenfalls welchem Tatbestand des § 122 ArbVG der maßgende Sachverhalt zu unterstellen ist, ist ausschließlich Sache der Behörde (Hinweis E 23.9.1954, 84/54, VwSlg 3501 A/1954). Legt ein Betriebsratsmitglied über die Medien (hier: Tageszeitungen) und unter Begleitumständen sowie in einer Form innerbetriebliche Verhältnisse offen, die geeignet sind, den Ruf, das Ansehen und die Kreditwürdigkeit des Betriebsinhabers oder des Unternehmens zu schädigen, so kann hiedurch der Tatbestand des § 122 Abs 1 Z 3 erster Satzteil ArbVG (Untreue im Dienst) verwirklicht sein (Hinweis E 23.9.1954, 84/54, VwSlg 3501 A/1954, E 5.7.1976, 1605/769. Hat sich der Antragsteller um Zustimmung zur fristlosen Entlassung, in eventu zur Kündigung, nicht eindeutig auf den Tatbestand des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG (erhebliche Ehrverletzung) beschränkt, so hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und sich in der Begründung mit dem Tatbestand des § 122 Abs 1 Z 3 erster Satzteil ArbVG auseinanderzusetzen, wenn es sich bei den inkriminierten Äußerungen auch nicht um eine erhebliche Ehrverletzung handelt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010085.X01Im RIS seit
11.07.2001