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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §58;Rechtssatz
Auf Grund eines Kostenbegehrens der belangten Behörde, das in der im verfassungsgerichtlichen Verfahren (also nicht nach Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH) erstatteten Gegenschrift enthalten ist, sind Kosten nicht zuzusprechen.
Schlagworte
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit belangte BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030014.X02Im RIS seit
01.12.2005