RS Vwgh 1987/2/11 85/01/0054

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Veröffentlicht am 11.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):B 11.2.1987, 85/01/0287 B 11.2.1987, 86/01/0058 B 11.2.1987, 86/01/0141 B 11.2.1987, 86/01/0229 B 11.2.1987, 86/01/0159 B 11.2.1987, 86/01/0171 B 11.2.1987, 86/01/0158

Rechtssatz

Die Forderung des Gesetzes, wonach die Identität des eine verwaltungsbehördliche Erledigung Genehmigenden für die Verfahrensparteien erkennbar sein muss, wurde durch die Novelle BGBl Nr 199/1982 insofern noch verdeutlicht und bekräftigt, als seither verlangt wird, dass sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muss (Hinweis E 5.6.1985, 84/11/0178, E 12.3.1986, 85/03/0144). Sollte eine Unterschrift unleserlich sein, so muss der Erledigung der Name in anderer leserlicher Form entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des § 18 Abs 4 AVG 1950 und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, scheint also auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid im Rechtssinn vor (Hinweis B 10.12.1986, 86/01/0072).

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010054.X01

Im RIS seit

01.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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