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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Tatbestandsmerkmal des § 52 Z 10 a StVO dar. Wenn der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung ausdrücklich zugibt und nur das durch Radarmessung festgestellte Ausmaß bestreitet, darf die Behörde zu Recht, ohne dass es weiterer Ermittlungen bzgl der Richtigkeit der Radarmessungen bedarf, den Beschuldigten wegen Übertretung des § 52 Z 10 a StVO für schuldig erkennen. Wenn sie - überflüssigerweise - auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Schuldspruch aufnimmt, wird der Beschuldigte - hinsichtlich der Subsumption unter 52 Z 10 a StVO - in keinem Recht verletzt (Hinweis E 24.10.1986, 86/18/0205).
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030060.X01Im RIS seit
11.02.1987