RS Vwgh 1987/2/11 86/03/0192

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Veröffentlicht am 11.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §38 Abs1 lita;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die Abstandnahme von der Einholung des vom Beschuldigten beantragten Gutachtens eines technischen Sachverständigen zur Untermauerung seiner Rechtfertigung, bei Grün in die Kreuzung eingefahren zu sein, wobei er auch auf die Bremsspuren, die Schäden und die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge hinweist, verstößt gegen die Bestimmung des § 25 Abs 2 VStG, weil nicht von vornherein gesagt werden kann, dass dieses Beweismittel, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über die Frage, ob die Rechtfertigung des Beschuldigten oder die gegenteilige Darstellung des Unfallgegners den Tatsachen entspricht, Beweis zu liefern.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030192.X02

Im RIS seit

11.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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