RS Vwgh 1987/2/11 86/03/0133

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Veröffentlicht am 11.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §59 Abs3;

Rechtssatz

Kostenersatz im Sinne der Bestimmungen des § 47 VwGG kann nur natürlichen oder juristischen Personen, nicht aber einer bloß organisatorischen Personenmehrheit auferlegt werden (Hinweis B 7.12.1983, 83/03/0316); also nicht dem Fischerei-Revierausschuss nach dem oö FischereiG LGBl 1983/60, einem Organ des OÖ Landesfischereiverbandes.

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030133.X03

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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