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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
Zur Beschwerdeerhebung vor dem VwGH sind - außer den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung (Art 131 Abs 1 Z 2 und Z 3 sowie Abs 2 B-VG) - nur physische oder juristische Personen legitimiert (Hinweis B 7.6.1978, 1107/78, VwSlg 9582 A/1978). Der Fischerei-Revierausschuss kann nicht im eigenem Namen als Partei vor dem VwGH auftreten, da er nach dem oö FischereiG nur ein Organ einer juristischen Person (Landesfischereiverband) ist, das sich aus einer Personenmehrheit zusammensetzt. Wenn das FischereiG an einigen Stellen dem Fischerei-Revierausschuss Rechte und Befugnisse einräumt, so zB Anhörungsrechte in den § 4 Abs 7 und Abs 9, § 9 Abs 1 und § 24, ein Antragsrecht in § 9 Abs 1 und Regelungsbefugnisse in § 8 Abs 4 und § 11 Abs 2, so kann dies nur dahin verstanden werden, dass ihm diese Rechte und Befugnisse bloß in seiner Eigenschaft als Organ des OÖ Landesfischereiverbandes, nicht jedoch als einer selbstständigen Partei im eigenen Namen übertragen werden.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und FischereirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030133.X02Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013