RS Vwgh 1987/2/11 86/03/0133

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Veröffentlicht am 11.02.1987
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §8;
AVG §9 impl;
FischereiG OÖ 1983 §36 Abs1 lite;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Zur Beschwerdeerhebung vor dem VwGH sind - außer den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung (Art 131 Abs 1 Z 2 und Z 3 sowie Abs 2 B-VG) - nur physische oder juristische Personen legitimiert (Hinweis B 7.6.1978, 1107/78, VwSlg 9582 A/1978). Der Fischerei-Revierausschuss kann nicht im eigenem Namen als Partei vor dem VwGH auftreten, da er nach dem oö FischereiG nur ein Organ einer juristischen Person (Landesfischereiverband) ist, das sich aus einer Personenmehrheit zusammensetzt. Wenn das FischereiG an einigen Stellen dem Fischerei-Revierausschuss Rechte und Befugnisse einräumt, so zB Anhörungsrechte in den § 4 Abs 7 und Abs 9, § 9 Abs 1 und § 24, ein Antragsrecht in § 9 Abs 1 und Regelungsbefugnisse in § 8 Abs 4 und § 11 Abs 2, so kann dies nur dahin verstanden werden, dass ihm diese Rechte und Befugnisse bloß in seiner Eigenschaft als Organ des OÖ Landesfischereiverbandes, nicht jedoch als einer selbstständigen Partei im eigenen Namen übertragen werden.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030133.X02

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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