RS Vwgh 1987/2/11 86/03/0189

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Veröffentlicht am 11.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §99 Abs3 litb;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die vom Beschuldigten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Beschädigung eines fremden Fahrzeuges nicht durch das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug geschah, wobei er auf die Nichtbeschädigung des eigenen Fahrzeuges und auf dessen Stossstangenkanten aus Hartkunststoff hinwies, kann nicht von vornherein abgelehnt werden, weil nicht gesagt werden kann, dass dieses Beweismittel - objektiv gesehen - nicht geeignet ist, diesen Beweis zu liefern.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030189.X02

Im RIS seit

11.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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